Ordnung des Cornelia Goethe Centrums für Geschlechterforschung (CGC)

Allgemeines: Bezeichnung von Personen und Funktionen

Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Männer führen die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in männlicher Form.

§ 1 Rechtliche Stellung

Das Cornelia Goethe Centrum für Frauenstudien und die Erforschung der Geschlechterverhältnisse (CGC) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Johann Wolfgang Goethe-Universität gem. § 54 (3) Hessisches Hochschulgesetz, für das über die folgenden Regelungen hinaus das HHG, die gemeinsame Grundordnung für die Gremien der JWGU und die Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zu den Fachbereichsräten sowie zu anderen Gremien der JWGU in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Das CGC dient der Erforschung der Geschlechterverhältnisse in allen gesellschaftlichen Bereichen und der Integration der Ergebnisse der Frauenund Geschlechterforschung in die Lehre. Aufgaben und Ziele des Zentrums sind insbesondere:

1) die Verbesserung der Forschungsbedingungen im Bereich Gender Studies an der Johann Wolfgang GoetheUniversität durch Anregung zur Einwerbung von Drittmitteln sowie Beratung bei der Antragstellung;

2) die Koordination von akademischer Lehre im Bereich der Gender Studies und die Einrichtung neuer Lehrangebote;

3) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der in diesem Bereich arbeitet;

4) die Intensivierung der Interdisziplinarität und die Kooperation mit vorhandenen Einrichtungen und Institutionen;

5) die Förderung der Kooperation mit europäischen und anderen internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich Gender Studies durch Forschungsvorhaben, akademischen Austausch und Abstimmung in der Lehre.

§ 3 Ordentliche Mitglieder und assoziierte Mitglieder

1) Ordentliche Mitglieder

a) ordentliche Mitglieder können die an der Johann Wolfgang Goethe-Universität tätigen Professorinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen sein, die aktiv Forschung oder Lehre im Bereich Frauenund Geschlechterforschung betreiben; sowie das im Zentrum tätige administrativ-technische Personal und die im Zentrum tätigen studentischen Hilfskräfte und Studierende, sofern sie dem Zentrum auf längere Zeit besonders verbunden sind. b) Über Anträge auf Mitgliedschaft sowie die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet das Direktorium im Einvernehmen mit dem Präsidium.

2) Assoziierte Mitglieder

a) Mitglieder und Angehörige der Johann Wolfgang Goethe-Universität sowie anderer Universitäten, außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und anderer Institutionen, die sich mit Frauenund Geschlechterforschung befassen, können assoziierte Mitglieder des CGC werden. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied in das Zentrum entscheidet das Direktorium.

b) Assoziierte Mitglieder sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu hören. Sie sind insoweit antragsberechtigt.

§ 4 Organe

Organe sind das Direktorium, die geschäftsführende Direktorin und der Beirat.

§ 5 Zusammensetzung des Direktoriums

1) Die Professorinnen der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die ordentliche Mitglieder des Zentrums sind, bilden das Direktorium. Dem Direktorium gehören weiterhin eine Studentin, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin und eine technisch-administrative Mitarbeiterin an. Gehören dem Direktorium fünf oder mehr Professorinnen an, erhöht sich die Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen im Direktorium auf zwei.

2) Assoziierte Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Direktoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

3) Die Amtszeit der Vertreterinnen der wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeiterinnen beträgt 2 Jahre, die der studentischen Vertreterin 1 Jahr.

4) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, die Gruppe der Studierenden und die administrativ-technischen Mitglieder des Zentrums wählen ihre Mitglieder gemäß § 31 der Wahlordnung der JWGU.

§ 6 Aufgaben des Direktoriums

1) Das Direktorium entscheidet unter Beachtung von § 11 HHG mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

2) Dem Direktorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für das Zentrum, soweit in der Grundordnung nicht anders bestimmt ist. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

a) Wahl der geschäftsführenden Direktorin und ihrer Stellvertreterinnen

b) Beschlussfassung über den Verwendungsplan der dem CGC zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel

c) Entwicklung von Lehrangeboten im Bereich Gender Studies

d) die Aufnahme von Mitgliedern oder assoziierten Mitgliedern.

§ 7 Wahl der geschäftsführenden Direktorin und ihrer Stellvertreterin

1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professorinnen eine geschäftsführende Direktorin und eine oder zwei Stellvertreterinnen für die Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln.

§ 8 Aufgaben und Befugnisse der geschäftsführenden Direktorin

1) Die geschäftsführende Direktorin leitet das CGC und vertritt es entsprechend der Beschlüsse des Direktoriums nach außen. § 44 Abs.1 HHG bleibt unberührt.

2) Die geschäftsführende Direktorin beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie.

3) Die geschäftsführende Direktorin hat in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung einen Beschluss des Direktoriums herbeizuführen. In unaufschiebbar dringenden Fällen hat sie, wenn das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden kann, selbst das Erforderliche zu veranlassen. Sie hat hierüber dem Direktorium spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung zu berichten.

4) Die geschäftsführende Direktorin berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutenden Angelegenheiten. Jährlich einmal gibt sie einen Bericht über die Entwicklung des Zentrums.

§ 9 Beirat des CGC

1) Das Zentrum hat einen internationalen wissenschaftlichen Beirat, in den das Direktorium für die Amtszeit von 4 Jahren bedeutende Vertreterinnen universitärer Forschungseinrichtungen, unabhängiger Wissenschaftseinrichtungen oder Forschungsförderungsorganisationen beruft. Die Berufung wird durch das Präsidium bestätigt.

2) Der Beirat nimmt Stellung zu konzeptionellen Fragen und Arbeitsaufgaben des Zentrums und gibt Empfehlungen dazu ab.

§ 10 Inkrafttreten

Die Ordnung tritt, nach ihrer Verabschiedung durch das Präsidium, am Tag nach der Veröffentlichung im Unireport aktuell der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Kraft.

Quelle: UniReport aktuell, 21. August 2006

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